1. Name, Sitz, Rechtsform
1.1 Der Verein führt den Namen
„FREIWILLIGE FEUERWEHR ARBORN“
im folgenden Verein genannt und ist der ideelle Zusammenschluss gegenüber der kommunalen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr Greifenstein, Ortsteil Arborn“.
1.2 Der Sitz des Vereins ist Greifenstein – Arborn.
1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden.
1.4 Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung "e. V." im Namen.
2. Zweck des Vereins
2.1 Der Verein hat die Aufgabe
das Feuerwehrwesen der Gemeinde Greifenstein, insbesondere im Ortsteil Arborn, zu fördern und die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr zu unterstützen
für den Brandschutz zu werben
die Jugendfeuerwehr zu fördern
die Alters- und Ehrenabteilung zu unterstützen
interessierte Einwohner des Ortsteiles Arborn für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen
mit den, am Brandschutz interessierten- und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.4 Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
3. Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus
den Mitgliedern der Einsatzabteilung
den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung
den Ehrenmitgliedern
den fördernden Mitgliedern
den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr
4. Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Als fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche Personen aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
4.2 Die Einrichtungen der gemeindlichen Feuerwehr (Einsatzabteilung, Jugendfeuerwehr, Alters- und Ehrenabteilung) erwerben die Mitgliedschaft mit der Aufnahme in die Einrichtung.
4.3 In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Einsatzabteilung übernommen werden, die aus Alters- oder anderen Gründen aus dieser ausscheiden.
4.4 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste
um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
5. Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten
schriftlich gekündigt werden.
5.2 Die Mitgliedschaft endet ferner mit dem Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied:
bei groben oder wiederholtem Missverhalten gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstößt
die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
5.3 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen
diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung, die innerhalb eines Monates nach Zustellung der Beschwerde einzuberufen ist. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
5.4 Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
5.5 In allen Fällen ist der Auszuschließende bei angemessener Frist vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
5.6 Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.
6. Mittel
6.1 Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch
jährliche Mitgliedsbeiträge deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen sind
freiwillige Zuwendungen
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
7. Organe
7.1 Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vereinsvorstand
8. Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Einsatzabteilung, der Alters- und Ehrenabteilung, den Ehrenmitgliedern und den fördernden Mitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
8.2 Stimmberechtigt sind alle unter 8.1 genannten Mitglieder.
8.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungs-falle von seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender) geleitet.
Sie ist einmal jährlich, unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung, mit einer vierzehntägigen Frist, schriftlich einzuberufen.
8.4 Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung müssen spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
Die Tagesordnung kann am Tage der Versammlung nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.
8.5 Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
9. Aufgaben der Mitgliederversammlung
9.1 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
Die Wahl des Vereinsvorstandes, siehe Punkt 11.1
(ausgenommen Wehrführer, Stellvertreter und Jugendwart, siehe dazu Punkt 11.2).
Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Die Genehmigung der Jahresrechnung.
Die Entlastung des Vorstandes.
Die Wahl der Kassenprüfer.
Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Die Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.
Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
10. Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einladung
erfolgt ist (siehe Punkt 8.3).
10.2 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
10.3 Die Vorstandsmitglieder werden offen gewählt. Bei mehreren Wahlvorschlägen oder auf Antrag eines Wahlberechtigten ist schriftlich und geheim zu wählen.
10.4 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu bescheinigen ist.
10.5 Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
11. Vereinsvorstand
11.1 Der Vereinsvorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 1. Kassierer
dem 2. Kassierer
dem Schriftführer
dem Vertreter der Einsatzabteilung
dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung
dem Vertreter der fördernden Mitglieder
dem Beisitzer
dem Wehrführer
dem stellvertretenden Wehrführer
dem Jugendwart
11.2 Der Wehrführer, der stellvertretende Wehrführer und der Jugendwart gehören
automatisch dem Vorstand an. Diese Personen können in Personalunion zwei Ämter wahrnehmen.
11.3 Die Wahl des Vorstandes gilt für fünf Jahre
11.4 Der Vorstand hat die Vereinsmitglieder fortgesetzt und angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
11.5 Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
11.6 Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandsitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift anzufertigen, die von Ihm unterzeichnet werden muss.
11.7 Der Abschluss von Rechtsgeschäften (z. B. Ankäufe u. ä.) bleibt dem Vorstand vorbehalten.
12. Geschäftsführung und Vertretung
12.1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der
1. Vorsitzende
2. Vorsitzende
1. Kassierer
1. Schriftführer
Es vertreten jeweils 2 gemeinsam, darunter mindestens einer der beiden Vorsitzenden.
12.2 Erklärungen (nicht rechtsgeschäftlicher Art) des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden und den Schriftführer abgegeben.
12.3 Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen stimmberechtigten Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
12.4 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
13. Rechnungswesen
13.1 Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
13.2 Er darf Auszahlung nur leisten, wenn eine Auszahlungsanordnung des Vorstandes vorliegt.
13.3 Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
13.4 Wenn es der Vorstand nicht ausdrücklich vorher wünscht, legt er am Ende eines Geschäftsjahres den Kassenprüfern Rechnung ab.
13.5 Die Kassenprüfer kontrollieren die Kassengeschäfte und erstatten in der Jahreshauptversammlung Bericht.
13.6 Der Vorstand kann intern beschließen, wie die in Punkt 13.2 geforderte Auszahlungsanordnung zu behandeln ist. Dieser Beschluss ist jedoch schriftlich festzuhalten und der Jahreshauptversammlung zur Kenntnis vorzulegen.
14. Schriftwesen
14.1. Der Schriftführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung des Schriftverkehrs
verantwortlich.
14.2. Er hat dem Vorsitzenden bis spätestens zur nächsten Vorstandssitzung ein Protokoll der letzten vorzulegen. Dies ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und jedem Vorstandsmitglied in Kopie auszuhändigen.
15. Kassenprüfung
15.1. Durch die Jahreshauptversammlung sind zwei dem Vorstand nicht angehörende Kassenprüfer zu wählen.
15.2. Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre, wobei sich die Amtszeit der Kassenprüfer um ein Jahr überlappen soll.
15.3. Die Aufgaben der Kassenprüfer sind die Überprüfung der Kasse, das heißt, die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verbuchung der Belege und die Mittelverwendung.
15.4. Die Kassenprüfer erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung und stellen einen Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
16. Satzungsänderungen
16.1 Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung, wie unter Punkt
10.2 geregelt, durchgeführt werden.
17. Auflösungsversammlung
17.1 Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten sind und mit 3/4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
17.2 Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der berechtigten Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
17.3 Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Greifenstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ für den Ortsteil Arborn zu verwenden hat. Der Feuerwehrausschuss des Ortsteiles Arborn kann dann Vorschläge zur Verwendung der Mittel beim Gemeindevorstand einreichen.